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Vereinssatzung

Bündnis für Burscheid

§ 1 Name
 

(1)      Der Verein führt den Namen „Bündnis für Burscheid”, abgekürzt BfB, nachstehend „Bündnis” genannt. Er wurde am 26. Januar 2009 gegründet. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.”.

(2)        Das Bündnis hat seinen Sitz in Burscheid.

(3)        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)        Das Bündnis ist eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34 g EStG.


§ 2 Zweck, Mittelverwendung
 

(1)      Zweck des Bündnisses ist die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung mittels Teilnahme an den Kommunalwahlen durch eigene Wahlvorschläge, insbesondere die Unterstützung einer eigenen Wählergruppe bei den Kommunalwahlen und zwischen den Kommunalwahlen in Burscheid.

(2)      Oberste Ziele des Bündnisses sind die umfassende Aufklärung der Bürger über die anstehenden stadtpolitischen Themen ohne parteipolitische, ideologische oder konfessionelle Bindung, die Herbeiführung eines Höchstmaßes an Bürgerbeteiligung auf allen stadtpolitischen Ebenen und die ausschließliche Orientierung der Stadtpolitik an Sachlichkeit, Sparsamkeit und politischer Sauberkeit auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(3)      Das Bündnis ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bündnisses dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bündnisses.

(4)      Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Bündnisses fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
 

(1)      Mitglied des Bündnisses kann jede in Burscheid für die Kommunalwahl wahlberechtigte, natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die sich mit den Bündniszwecken glaubhaft identifiziert. Mitglied kann nicht werden, wer einer anderen in Burscheid tätigen Wählergemeinschaft oder dem Burscheider Stadtverband einer politischen Partei angehört.

(2)      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Bündnisses zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3)      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Als Austritt gilt, wenn zwei Jahresbeiträge trotz einmaliger Mahnung nicht gezahlt worden sind. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Bündnisses verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4)      Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen in Gänze oder in Teilen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
 

(1)      Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahlung höherer als der festgesetzten Beiträge oder Spenden ist erwünscht. Die Mitglieder stimmen der Zahlung per Lastschrifteinzugsverfahren zu.

(2)      Die Aufrechnung gegen den Mitgliedsbeitrag ist unzulässig.


§ 5 Organe des Bündnisses
 

Organe des Bündnisses sind

a.  der Vorstand

b.  die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
 

(1)      Die laufenden Geschäfte des Bündnisses werden vom Vorstand geführt.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

im übrigen aus

dem Schatzmeister,

dem Geschäftsführer,

bis zu sechs Beisitzern.

Die weiteren vorgenannten Personen gehören dem Vorstand nicht im Sinne des § 26 BGB an, haben jedoch intern volles Stimmrecht.

Das Bündnis wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils entweder durch den Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(2)      Die Vorstandsmitglieder werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl desselben in seiner bisherigen Besetzung im Amt. Jedes Mitglied kann fordern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Bündnismitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3)      Der Vorstand kann Verpflichtungen für das Bündnis nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

(4)      Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

(5)      Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Nur nachgewiesene und unvermeidbare sächliche Auslagen werden aus dem Bündnisvermögen erstattet.


§ 7  Die Mitgliederversammlung
 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ‑ auch ein Ehrenmitglied ‑ eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

Entlastung des Vorstandes.

b.  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d.   Verabschiedung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen.

e.   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Bündnisses.

f.   Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 8  Die Einberufung der Mitgliederversammlung
 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederver­sammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch per e-mail oder per Fax erfolgen, wenn das Mitglied diese Anschriften dem Vorstand schriftlich mitgeteilt hat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Bündnisses schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 9  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, muss die Versammlung vertagt werden.

2.  Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versamm­lungsleiter einen Protokollführer.

3.  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4.  Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag und nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende die Nichtöffentlichkeit herzustellen.

5.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6.  Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Bündniszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der ab­gegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Bündnisses eine solche von vier Fünftel erforderlich.

7.  Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Ab­stimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§ 10  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Bündnisses sowie die Wahl und Abberufung von Vorstands­mitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 11  Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Bündnisses es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand

verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorgenannten Vorschriften entsprechend.


§ 12  Auflösung des Bündnisses und Anfallberechtigung
 

1.  Die Auflösung des Bündnisses kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festge­legten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass das Bündnis aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.  Bei Auflösung des Bündnisses fällt das Vermögen des Bündnisses an die Stadt Burscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26. Januar 2009 verabschiedet.